


C1 | C1E | C | CE
Sie sind die Kapitäne der Landstraße, Ihr Kapitänspatent sind die Führerscheine der Klasse C.
C1
Mindestalter 18 Jahre
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
- Voraussetzung Klasse B
- Klasse C1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungs-untersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert
C1E
Mindestalter 18 Jahre
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg (bisher Klasse BE, wenn die zulässige Gesamtmasse GM des Anhängers größer 750 kg war Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg.
- Voraussetzung Klasse C1
- Einschluss Klasse BE
- Klasse C1E wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungs-untersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert
C
Mindestalter 21 Jahre
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
- Einschluss Klasse C1
- Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.
- Hinweis: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK
b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
CE
Mindestalter 21 Jahre
Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
- Einschluss Klasse BE, C1 und T
- Hinweis: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK
b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.